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Baureihe KSEA/F

Seite 21

9530-002-de

Revision 10

TM 8361

Ausgabe 10/2011

9.9.6 Justage des Einstellüberdruckes

Gemäß UG-136 (d)(4) ist jedes Sicherheitsventil zu
prüfen um das Öffnen oder den Ansprechdruck
nachzuweisen. Sicherheitsventile, die für Gas oder
Dampf gekennzeichnet werden, dürfen mit Luft
geprüft werden. Sicherheitsventile, die für Flüssig-
keitseinsatz gekennzeichnet werden, müssen mit
Wasser oder einer anderen, geeigneten Flüssigkeit
geprüft werden.

Das KSEA/F wird im montierten Zustand durch
Justieren der Schraube auf den erforderlichen
Ansprechdruck eingestellt. Für Prüfungen mit Luft ist
der Einstellpunkt der Druck, bei dem sich der
Ventilkegel, im Vergleich zu den entsprechenden
Bewegungen bei höheren oder geringeren Drücken,
einen größeren betrag springend in Öffnungsrichtung
bewegt. Für Tests mit Wasser ist der korrekte
Einstellpunkt der am Ventileintritt gemessene Druck,
bei dem der erste stetige Flüssigkeitsstrom im
Ventilaustritt optisch ermittelt wird.

9.9.7 Druckeinstellung

Wenn eine einzelne Sicherheitseinrichtung verwendet
wird, darf der auf der Einrichtung gekennzeichnete
Ansprechdruck den maximal zulässigen Betriebsdruck
des Behälters nicht überschreiten.

Wenn die erforderliche Kapazität mit mehr als einem
Sicherheitsventil erbracht wird, braucht nur ein
Sicherheitsventil auf oder unterhalb des maximal
zulässigen Betriebsdruckes eingestellt werden und
das zusätzliche Ventil darf auf einen höheren Druck
eingestellt werden, aber keinesfalls höher als auf
105% des maximal zulässigen Betriebsdruckes.

Der korrekte Ansprechdruck wird auf dem Prüfschein
dokumentiert.

9.9.8 Ansprechdruck - Toleranz

Gemäß UG-134 (d) (1) darf die Ansprechdruck-
Toleranz ± 15 kpa (0.138 bar, 2 psi) für Drücke kleiner
gleich 500 kpa (4.83 bar, 70 psi) und ± 3% für Drücke
oberhalb 500 kpa (4.83 bar, 70 psi) nicht
überschreiten.

9.9.9 Sitzdichtheitsprüfung

Nach Abschluß der Prüfungen gemäß UG-136 (d)
(4) ist der Sitzdichtheitstest durchzuführen.

Dieser Test wird auf dem Prüfstand mit neutralem
Medium wie Luft oder Wasser durchgeführt.
Manometer müssen hinsichtlich Eignung und
Genauigkeit die Anforderungen von ASME Code
Section VIII, Division 1, UG-102 erfüllen.
Wenn nicht anderweitig durch eine veröffentlichte
Herstellerspezifikation vorgegeben, müssen der
Sitzdichtheitstest und die Akzeptanzkriterien in
Übereinstimmung mit API 527-2002 sein.
Das Ventil ist senkrecht auf dem Prüfstand zu
montieren.
Die Sitzdichtheitsprüfung erfolgt durch Absinken
des Prüfdruckes im Ventileintritt bis das Ventil
blasendicht ist.

9.9.10 Sitzdichtheitsprüfung mit Luft

Sicherheitsventile, die für Gas oder Dampf
gekennzeichnet werden, dürfen mit Luft geprüft
werden.

Gemäß API 527 werden die Blasen durch ein
Prüfrohr mit Außendurchmesser 7.9 mm (5/16“)
und einer Wanddicke von 0.89 mm (0.0035“) in
einen mit Wasser gefüllten Behälter geleitet, wobei
das Prüfrohr 12.7 mm (0.5“) unter der Wasserober-
fläche mündet.

Das Rohrende muß senkrecht zur Rohrachse
geschnitten und glatt sein. Das Rohr muß senk-
recht zur Wasseroberfläche angeordnet sein.

Leckageprüfdruck für Luftprüfung:

Für Ansprechdrücke größer als 3.45 barg (50 psig)
ist der Leckageprüfdruck 90% des Ansprech-
druckes.

Für Ansprechdrücke kleiner gleich 3.45 barg (50
psig) ist der Leckageprüfdruck 0.344 barg (5 psig)
geringer als der Ansprechdruck.

9.9.11 Leckageprüfung mit Luft

Vor der Leckageprüfung muß der Ansprechdruck
nachgewiesen

werden

und

alle

Gehäuseverbindungen und Fittings sollten mit
einer geeigneten Lösung überprüft werden, um
sicherzustellen, daß alle Verbindungen dicht sind.

Vor dem Zählen der Blasen muß der Prüfdruck
mindestens 1 Minute bei Ventilen mit NPS 50 mm
(2“) oder kleiner, angewandt werden, 2 Minuten bei
Ventilen mit NPS 80 mm (3“) oder 100 mm (4“).

Dann muß das Ventil mindestens 1 Minute auf
Leckage geprüft werden.

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