REMKO CLA 25 Benutzerhandbuch

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Die Geräte fallen unter den Geltungsbereich der

Unfallverhütungsvorschrift „Heiz-, Flämm- und

Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten"

(VBG 43) vom 1.Oktober 1992.

Beim Einsatz der Geräte sind die örtlichen bau-,

brandschutz- sowie berufsgenossenschaftlichen

Vorschriften zu beachten.

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (VBG 43):

§ 37 Bedienungspersonen

Die Geräte dürfen nur von Personen bedient werden,

die in der Bedienung der Geräte unterwiesen worden

sind.

§ 38 Aufstellung

(1) Die Geräte müssen standsicher aufgestellt wer-

den.

(2) Die Geräte müssen so aufgestellt und betrieben

werden, daß die Beschäftigten durch Abgase und

Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine

Brände entstehen können.

(3) Die Geräte dürfen in Räumen nur dann aufgestellt

und betrieben werden, wenn den Geräten eine für die

Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird

und die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet

werden.

Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche

Luftzufuhr ist gegeben, wenn z.B. der Rauminhalt in

m³ mindestens der 10-fachen Nennwärmebelastung

in kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte

entspricht und durch Fenster und Türen ein natürli-

cher Luftwechsel sichergestellt ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die Geräte ohne

Abgasführung in Räumen betrieben werden, wenn

diese gut be- und entlüftet sind und der Anteil ge-

sundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine

unzuträgliche Konzentration erreicht.

Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben,

wenn z.B.

1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen

Nennwärmeleistung aller im Raum in Betrieb befind-

lichen Geräte entspricht und durch Fenster und Tü-

ren ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist,

oder

2. nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft

in der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind,

deren Größe in m² mindestens der 0,003-fachen

Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb

befindlichen Geräte entspricht.

5) Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosions-

gefährdeten Räumen und Bereichen aufgestellt und

betrieben werden.

§ 44 Raumtrocknung

(2) zum Austrocknen von Räumen mit einer für die

Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr dürfen ab-

weichend von § 38 Abs. 3 Heizgeräte betrieben wer-

den, ohne daß die Abgase über Abgaszüge ins Freie

geleitet werden. In diesen Räumen ist der ständige

Aufenthalt von Personen verboten. Auf das Verbot ist

durch Schilder an den Eingängen der Räume hin-

zuweisen.

§ 53 Prüfung

(2) Die Geräte sind entsprechend den Einsatzbedin-

gungen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens

einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren ar-

beitssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Der Brenner ist auf seine Abgaswerte zu überprüfen.

§ 54 Überwachung

(1) Die mit der Bedienung der Geräte beauftragten

Personen haben die Geräte bei Arbeitsbeginn auf

augenfällige Mängel an den Bedienungs- und Si-

cherheitseinrichtungen sowie auf das Vorhandensein

der Schutzeinrichtungen zu überprüfen.

(2) Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtsfüh-

rende zu verständigen.

(3) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des

Gerätes gefährden, ist dessen Betrieb einzustellen.

§ 55 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs.1 der

Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§§ 37, 38 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6

§ 44 Abs. 2, § 53 Abs. 2 oder § 54 zuwiderhandelt


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Für den Baustelleneinsatz aller Geräte gelten

grundsätzlich die Sicherheitsrichtlinien der Baube-

rufsgenossenschaften sowie die jeweiligen Landes-

bauordnungen

Der Elektroanschluß der Geräte muß nach VDE

0100 § 55 an einen besonderen Speisepunkt mit

Fehlerstromschutzeinrichtung erfolgen.

Die Geräte fallen unter den Geltungsbereich der Ver-

ordnung über Klein-Feuerungsanlagen - 1.BImSchV.

Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von vier Wo-

chen nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage

diese dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger-

meister anzuzeigen.

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