JLG 120-SXJ Operator Manual Benutzerhandbuch

Seite 12

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ABSCHNITT 1 - SICHERHEITSMASSNAHMEN

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– JLG-Hubarbeitsbühne –

1-5

• Das Maschinenchassis muß mindestens 0,6 m (2 ft.)

Abstand zu Löchern, Bodenerhebungen, abfallenden
Stellen, Hindernissen, Schutt, verdeckten Löchern und
anderen Gefahrenquellen einhalten.

• Niemals die Maschine oder andere Gegenstände

durch Aus- oder Einfahren des Auslegers schieben
oder ziehen.

• Niemals versuchen, die Maschine als Kran zu verwen-

den. Die Maschine nicht an irgendwelchen Bauwerken
befestigen. Niemals Drähte, Kabel oder ähnliche Vor-
richtungen an der Plattform befestigen.

• Die Maschine nicht in Betrieb nehmen, wenn die Wind-

stärke 48 km/h (30 mph) überschreitet.

• Die Plattformseiten nicht abdecken oder großflächige

Gegenstände in der Plattform mitführen, wenn die
Maschine im Freien betrieben wird. Durch solche
Gegenstände wird die dem Wind ausgesetzte Fläche
der Maschine vergrößert.

• Die Plattformfläche nicht durch unzulässige Verlänge-

rungen oder Anbauten erweitern.

• Wenn der Ausleger oder die Plattform hängenbleiben,

so daß ein oder mehr Räder vom Boden abgehoben
sind, müssen sämtliche Personen von der Plattform
geholt werden, bevor versucht wird, die Maschine frei-
zumachen. Mit Hilfe von Kränen, Gabelstaplern oder
ähnlichen Vorrichtungen die Maschine stabilisieren
und die Mitarbeiter von der Plattform holen.

Quetsch- und Kollisionsgefahren

• Sämtliches Bedienungspersonal und alle Mitarbeiter

am Boden müssen zugelassene Kopfbedeckungen
tragen.

• Während des Betriebs des Auslegers Hände und

Gliedmaßen fernhalten.

• Beim Fahren auf Hindernisse im Umkreis der Maschine

und auf hochliegende Hindernisse achten. Die
Abstände oberhalb, seitlich und unterhalb der Platt-
form beachten, wenn die Plattform angehoben oder
abgesenkt wird.

• Während des Betriebs alle Körperteile innerhalb des

Plattformgeländers halten.

• Die Plattform mit Hilfe der Auslegerfunktionen, nicht

der Fahrfunktionen, an Hindernisse heranbewegen.

• Beim Fahren in Bereichen mit eingeschränkter Sicht

immer einen Sicherungsposten aufstellen.

• Beim Fahren müssen Mitarbeiter, die keine Bedie-

nungsaufgaben wahrnehmen, mindestens 1,8 m (6 ft.)
Abstand von der Maschine halten.

• Bei allen Fahrvorgängen muß der Bediener die Fahrge-

schwindigkeit gemäß den Bedingungen, die durch die
Bodenfläche, die räumlichen Verhältnisse, das Sicht-
feld, die Neigung, die Position von Mitarbeitern und
anderen Faktoren, die Kollisions- oder Verletzungsge-
fahren für Mitarbeiter darstellen, gegeben sind, ein-
schränken.

• Den Bremsweg bei allen Fahrgeschwindigkeiten

berücksichtigen. Beim Fahren mit hoher Geschwindig-
keit vor dem Anhalten erst auf niedrige Geschwindig-
k e i t u m sc h a l te n . Nei g u n g e n n u r mi t n i e d r i g e r
Geschwindigkeit befahren.

• Beim Fahren zwischen Hindernissen und in beengten

Räumlichkeiten oder beim Rückwärtsfahren nicht den
Antrieb mit hoher Fahrgeschwindigkeit verwenden.

• Jederzeit ist mit äußerster Sorgfalt darauf zu achten,

daß keine Hindernisse gegen die Bedienungselemente
oder Personen auf der Plattform schlagen oder sie
behindern.

• Sicherstellen, daß dem Bedienungspersonal anderer

Maschinen in der Höhe oder am Boden die Anwesen-
heit der Hubarbeitsbühne bekannt ist. Die Stromver-
sor g un g vo n Deck enla uf k r än en un ter br ech en.
Erforderlichenfalls den Bodenbereich abschranken.

• Arbeiten oberhalb von Bodenpersonal vermeiden. Mit-

arbeiter davor warnen, nicht unter einem angehobenen
Ausleger oder einer Plattform zu arbeiten, zu stehen
oder zu gehen. Bei Bedarf Abschrankungen auf dem
Boden aufstellen.

1.4

ABSCHLEPPEN, ANHEBEN UND
TRANSPORTIEREN

• Beim Abschleppen, Anheben und Transportieren nie-

mals zulassen, daß sich Mitarbeiter auf der Plattform
aufhalten.

• Außer in Notfällen, bei Störungen, Ausfällen des

Antriebs oder beim Aufladen/Abladen sollte diese
Maschine nicht abgeschleppt werden. Für Abschlepp-
verfahren im Notfall siehe den Abschnitt “Verfahren für
Notfälle” dieses Handbuchs.

• Sicherstellen, daß sich der Ausleger in der verstauten

Stellung befindet und daß der Drehwagen vor dem
Abschleppen, Anheben oder Transportieren gesperrt
wurde. Auf der Plattform dürfen sich keine Werkzeuge
mehr befinden.

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