Vorsicht, Warnung – BINDER C 150 Benutzerhandbuch

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C 150 (E2) 12/2012

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VORSICHT

Verstoß gegen geltendes Recht.

BINDER-Geräte NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgeben.

 Gerät fachgerecht bei einem nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG (vom

23.03.2005, BGBl. I S. 762) zertifizierten Recyclingunternehmen entsorgen lassen

oder

 Den BINDER Service mit der Entsorgung beauftragen. Es gelten die beim Kauf des

Gerätes gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BINDER GmbH.

BINDER Altgeräte werden bei Wiederverwertung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG von zertifizierten Unter-
nehmen in sortenreine Stoffe zerlegt. Um Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter der Entsorgungsunter-
nehmen auszuschließen, müssen die Geräte frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material
sein.

Der Nutzer des Gerätes trägt die Verantwortung, dass das Gerät vor Übergabe an einen Ent-
sorgungsbetrieb frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material ist.

Gerät vor Entsorgung von allen eingebrachten und anhaftenden Giftstoffen reinigen.

Gerät vor Entsorgung von allen Infektionsquellen desinfizieren. Beachten Sie, dass sich

Infektionsquellen ggf. nicht nur im Innenkessel des Gerätes befinden können.

Lässt sich das Gerät nicht sicher von Giftstoffen und Infektionsquellen befreien, entsorgen

Sie es gemäß den nationalen Vorschriften als Sondermüll.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (Kap. 20) ausfüllen und dem Gerät beilegen.

WARNUNG

Verunreinigung des Gerätes mit giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material.

Vergiftungsgefahr.

Infektionsgefahr.

Gerät mit anhaftenden Giftstoffen oder Infektionsquellen NIEMALS der Wiederverwer-

tung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG zuführen.

 Gerät vor Entsorgung von anhaftenden Giftstoffen oder Infektionsquellen befreien.
 Gerät mit nicht zu beseitigenden Giftstoffen oder Infektionsquellen gemäß nationalen

Vorschriften als Sondermüll entsorgen.

17.4 Entsorgung des Gerätes in EU-Staaten außer der Bundesrepublik Deutsch-

land

BINDER-Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Elektro- und Elektronik-

Altgeräte (WEEE) als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ (Katego-

rie 9) für ausschließlich gewerbliche Nutzung eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen
abgegeben werden.

Der CO

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-Inkubator C 150 trägt das Symbol (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern und

Balken) zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August
2005 in der EU in Verkehr gebracht wurden und gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt zu entsorgen sind.

Benachrichtigen Sie nach Nutzungsbeendigung den Händler, bei dem Sie das Gerät ge-
kauft haben, damit dieser gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003 über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte das Gerät zurücknimmt und entsorgt.

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