Konica Minolta bizhub C200 Benutzerhandbuch

Seite 179

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bizhub C200 (Phase2)

9-5

Anhang

9

1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quellcodes des Programms, so wie sie ihn
erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie einen
entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen, dass Sie alle
Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und dass
Sie allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zur
Verfügung stellen.

Sie dürfen für den eigentlichen Vorgang der Übertragung der Kopie eine Gebühr verlangen. Auf Wunsch
dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten.

2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf dem Programm
basierendes Werk entsteht. Sie dürfen derartige Modifikationen unter den Bestimmungen von Abschnitt 1
vervielfältigen und verbreiten, sofern zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem deutlichen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen
vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist.

b) Sie müssen dafür Sorge tragen, dass jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder
teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den
Bedingungen dieser Lizenz ohne Berechnung von Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.

c) Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv Befehle einliest, müssen Sie
dafür sorgen, dass die Ausführung auf die gängige Art und Weise erfolgt. Es muss eine Meldung ausgegeben
oder ausgedruckt werden, die einen angemessenen Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis, dass
keine Garantie gewährt wird (oder andernfalls, dass Sie Garantie leisten), und dass die Benutzer das
Programm unter diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen. Auch muss der Benutzer darauf hingewiesen
werden, wie er eine Kopie dieser Lizenz abrufen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv
arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung ausdruckt, muss Ihr auf dem Programm basierendes
Werk auch keine solche Meldung ausgeben.)

Diese Anforderungen gelten für das veränderte Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare Abschnitte des
Werkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und selbst als unabhängige und eigenständige Werke
betrachtet werden können, dann erstrecken sich diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht auf diese
Abschnitte, wenn sie als eigenständige Werke verbreitet werden. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als
Teil eines Ganzen verbreiten, das ein auf dem Programm basierendes Werk darstellt, dann muss die
Verbreitung des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Rechte für weitere
Lizenznehmer somit auf die Gesamtheit ausgedehnt werden – und damit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig
vom jeweiligen Autor.

Somit ist es nicht Zweck dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder zu beschneiden,
die komplett von Ihnen geschrieben wurden. Vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der
Verbreitung von Werken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen Verwendung
zusammengestellt worden sind, auszuüben.

Darüber hinaus fällt die Zusammenführung eines anderen Werkes, das nicht auf dem Programm basiert, mit
dem Programm (oder einem auf dem Programm basierenden Werk) auf ein- und demselben Speicher oder
Vertriebsmedium nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.

3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Werk gemäß Abschnitt 2) als Objektcode oder in
ausführbarer Form unter den Bedingungen von Abschnitt 1 und 2 vervielfältigen und verbreiten, sofern Sie
zusätzlich eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a) Sie liefern das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quellcode
auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der
Abschnitte 1 und 2 erfolgen muss; oder

b) Sie liefern das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot
aus, in dessen Rahmen Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quellcodes zur Verfügung
gestellt wird – und zwar zu einem Preis, der nicht höher als die durch den physikalischen Verteilungsvorgang
anfallenden Kosten ist – wobei der Quellcode unter den Bedingungen der Abschnitte 1 und 2 auf einem für
den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird; oder

c) Sie liefern das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot über die Bereitstellung des Quellcodes
aus, den Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für die nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig
und nur, wenn Sie das Programm als Objektcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden
Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)

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