2 softwarelizenzvereinbarung, Softwarelizenzvereinbarung -32 – Konica Minolta bizhub C200 Benutzerhandbuch

Seite 206

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Anhang

9-32

bizhub C200 (Phase2)

9.2

Softwarelizenzvereinbarung

Dieses Paket enthält das folgende von Konica Minolta Business Technologies, Inc. (KMBT) bereitgestellte
Material: Software als Teil des Druckersystems, digital verschlüsselte maschinenlesbare Umriss-Schriften,
kodiert in einem Spezialformat und in verschlüsselter Form ("Schriftprogramme"), sonstige Software für
Computersysteme zur Verwendung in Verbindung mit der Druckersoftware ("Hostsoftware") und erklärendes
schriftliches Material ("Dokumentation"). Der Begriff "Software" wird für Druckersoftware, Schriftprogramme
und Hostsoftware verwendet und umfasst alle Aktualisierungen, modifizierten Versionen, Zusätze und Kopien
der Software.

Sie erhalten die Lizenz für diese Software unter der Bedingung der Annahme dieser Vereinbarung.

KMBT erteilt Ihnen eine nicht exklusive Unterlizenz für die Nutzung von der Software und Dokumentation,
wenn Sie Folgendem zustimmen:

1.

Die Software und die zugehörigen Imaging-Schriftprogramme dürfen ausschließlich in Verbindung mit
dem lizenzierten Ausgabegerät für firmeninterne Zwecke verwendet werden.

2.

Zusätzlich zu der im Abschnitt 1 oben erteilten Lizenz für Schriftprogramme dürfen Antiqua-
Schriftprogramme (für Roman-Schriften) zur Wiedergabe von Zeichenbreite, Stil, Buchstabenvarianten,
Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen ("Schriftarten") auf dem Display oder Monitor für firmeninterne
Zwecke verwendet werden.

3.

Sie haben das Recht, eine Sicherungskopie der Hostsoftware unter der Bedingung, dass diese
Sicherungskopie nicht auf einem weiteren Rechner installiert oder genutzt wird, zu erstellen.
Ungeachtet der genannten Einschränkungen können Sie die Software auf allen Computern installieren,
die mindestens ein Systeme nutzen, auf dem die Druckersoftware ausgeführt wird.

4.

Sie haben das Recht, Ihre Lizenzrechte an der Software und der Dokumentation an einen
Abtretungsempfänger ("Rechtsnachfolger") zu übertragen, sofern Sie diesem sämtliche Kopien der
Software und Dokumentation übergeben und der Rechtsnachfolger die Bedingungen dieser
Vereinbarung akzeptiert.

5.

Sie stimmen zu, Software und Dokumentation weder zu verändern noch zu übersetzen.

6.

Sie stimmen zu, die Software nicht zu verändern, zu deassemblieren, zu entschlüsseln, Funktions-
analysen mittels Reverse Engineering durchzuführen oder zu dekompilieren.

7.

Das Eigentum an der Software und Dokumentation verbleibt bei der KMBT und deren Lizenzgebern.

8.

Bei Marken muss, in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis, der Name des Markeninhabers genannt
werden. Marken dürfen ausschließlich dazu verwendet werden, mit Hilfe der Software erstellte
Druckwerke zu kennzeichnen. Durch diese Verwendung einer Marke erlangen Sie keinen
Rechtsanspruch auf das Eigentum an dieser Marke.

9.

Vermietung, Verpachtung, Unterlizenzierung, Verleih oder Übertragung von Softwareversionen oder -
kopien, die der Lizenznehmer nicht verwendet, oder von Software auf nicht verwendeten Medien ist
untersagt. Ausgenommen hiervon ist die oben beschriebene vollständige Übertragung der Software
und Dokumentation.

10.

DIE KMBT UND DEREN LIZENZGEBER ÜBERNEHMEN KEINE HAFTUNG FÜR BELIEBIGE
ENTSTANDENE SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN. DIES BETRIFFT AUCH GEWINNEINBUSSEN
UND DATENVERLUSTE, SELBST WENN DIE KMBT AUF EINEN SOLCHEN MÖGLICHEN SCHADEN
HINGEWIESEN WURDE. FORDERUNGEN DRITTER SIND EBENFALLS AUSGESCHLOSSEN. DIE
KMBT UND DEREN LIZENZGEBER SCHLIESSEN JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILL-
SCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE AUS. DIES GILT UNTER
ANDEREM AUCH FÜR DIE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE ZUR MARKTGÄNGIGKEIT, FÜR DIE
EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND FÜR DEN RECHTSANSPRUCH UND DIE URHE-
BERRECHTE DRITTER. IN EINIGEN STAATEN IST DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG
VON ZUFÄLLIGEN; FOLGE- ODER SPEZIALSCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG. DAHER HABEN DIE OBEN
GENANNTEN EINSCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE KEINE GELTUNG FÜR SIE.

11.

Hinweis für Endbenutzer, die für US-amerikanische Behörden tätig sind: Die Software ist eine
Handelsware ("Commercial Item") im Sinne von 48 C.F.R.2.101, bestehend aus kommerzieller
Computer-Software ("Commercial Computer Software") und Begleitmaterial für kommerzielle
Computer-Software ("Commercial Computer Software Documentation") im Sinne von
48 C.F.R. 12.212. In Übereinstimmung mit 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis einschließlich
227.7202-4 erwerben US-amerikanische Regierungsendbenutzer nur die in den hier aufgeführten
Vertragsbedingungen und Konditionen ausdrücklich genannten Lizenzrechte.

12.

Sie verpflichten sich, die Software in keiner, gegen geltende Ausfuhrgesetze und -bestimmungen eines
betroffenen Landes verstoßenden Form zu exportieren.

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