POLAR F11 Benutzerhandbuch

Seite 30

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Polar Electro GmbH Deutschland

High Tech Equipment

64572 Büttelborn

Polar Herzfrequenz-Meßgeräte

Vfg 123/1997

Vorläufige Allgemeinzuteilung einer Frequenz für die Benutzung durch die Allgemeinheit
Nr. 778 unter Verwendung von Sende- und Empfangsfunkanlagen der Vertriebsfirma
POLAR ELECTRO GmbH Deutschland, High Tech Equipment, 64572 Büttelborn

1. Hiermit wird auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Tele-kommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996

(BGBI. Teil I S. 1120) die Frequenz 5 kHz als Allgemeinzuteilung für die Benutzung durch die Allgemeinheit
unter Verwendung von Sende- und Empfangsfunkanlagen der Vetriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH
Deutschland, High Tech Equipment, 64572 Büttelborn
, mit der Typen-bezeichnung “Polar
Herzfrequenz-Meßgeräte”
vorläufig zugeteilt. Diese Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich einer
endgültigen Regelung nach Inkrafttreten der auf § 47 Abs. 4 TKG beruhenden Rechts-verordnung. Diese
Funkanlagen dienen zur Herzfrequenz-Messung und -Anzeige mit einer magnetischen Feldstärke von
68,5 dB

µ

A/m in 3 m Meßentfernung.

2. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Tele-kommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken

dienen, sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.

3. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung und keiner Konformitätsbewertung im Sinne des § 61 TKG

im einzelnen, wenn die für diese Frequenz-nutzung und für diesen Verwendungszweck in den Verkehr
gebrachten Funkanlagen mit dem beim Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) technisch
geprüften Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen und wie folgt gekennzeichnet sind:
Bundesadler, Zulassungszeichen “BZT G750778J” sowie Name der Vertriebsfirma POLAR ELECTRO
GmbH Deutschland, High Tech Equipment, 64572 Büttelborn, und der Typenbezeichnung “Polar
Herzfrequenz-Meßgeräte”. Diese Kennzeichnung ist am Gehäuse der Funkanlagen entweder auf einem
Typenschild oder an örtlich zusammenhängender Stelle, wenn die Form einer Prägung oder Gravur
gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung muß dauerhaft und abnutzungssicher
ausgeführt und so mit dem Gehäuse verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von
außen jederzeit sichtbar sein.

4. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer solcher Funkanlagen keinerlei Schutz vor

frequenzmäßigen Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.

Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter dieser Allgemeinzuteilung
in den Verkehr gebrachten Funkanlage

1. Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist verpflichtet, jedem unter dem obengenannten Zulassungszeichen

in den Verkehr zu bringenden Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung
beizufügen.

2. Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere Zuteilungen der gleichen Frequenz für ähnliche oder gleiche

Zwecke unter Verwendung anderer Geräte nicht aus.

3. Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung dürfen diese Funkanlagen mit anderen

Telekommunikationsanlagen verbunden werden, soweit dafür ein Bedarf besteht, die jeweiligen technischen
und telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden und die sonstigen technischen
Voraussetzungen gegeben sind.

4. Auskünfte über die erforderlichen Anforderungen im Falle einer gewünschten Verbindung dieser

Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen erteilen die zuständigen Außenstellen des
Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).

5. Die obengenannten Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die Vorschriften des EMVG erfüllen, also

auch eine CE-Kennzeichnung tragen.

6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit noch die elektrische und

mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür
gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.

7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikations-rechtliche Sachverhalte der

Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, und Rechte Dritter,
insbesondere ggf. zusätzliche erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z.B. baurechtlicher oder
privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.

8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme

von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten sowie die
Tatsache des Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht
mittgeteilt werden.

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