Unzulässige gefriertrocknungsvorgänge – Martin Christ Beta 2-8 LDplus Benutzerhandbuch

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Bedienungsanleitung Gefriertrocknungsanlage BETA 1-8 LDplus / BETA 2-8 LDplus

Allgemeine Information 15

1.7. Unzulässige Gefriertrocknungsvorgänge

1. Betrieb der nicht fachgerecht installierten

Gefriertrocknungsanlage.

2. Betrieb der Gefriertrocknungsanlage mit abgenommener

Verkleidung.

3. Betrieb der Gefriertrocknungsanlage durch nicht autorisiertes

Personal.

4. Betrieb der Gefriertrocknungsanlage mit nicht ordnungsgemäß

eingesetzten Stellflächen.

5. Betrieb der Gefriertrocknungsanlage mit stark korrodierenden

Substanzen (z.B. Salzsäure). Diese dürfen nicht oder nur unter
besonderen Vorsichtsmaßnahmen getrocknet werden. Diese
dürfen keine Materialschäden verursachen und die
mechanische Festigkeit der Eiskondensatorkammer, der
Trocknungskammer, des Deckels sowie des Zubehörs nicht
beeinträchtigen.

6. Betrieb der Gefriertrocknungsanlage mit Zubehörteilen, die

nicht vom Hersteller zugelassen sind, mit Ausnahme
handelsüblicher Gefriertrocknungsgefäße aus Glas oder
Kunststoff. Vor der Benutzung minderwertiger Handelsware
wird ausdrücklich gewarnt. Glasbruch oder platzende Gefäße
können beim Gefriertrocknen gefährliche Zustände erzeugen.

7. Betrieb der Gefriertrocknungsanlage in explosionsgefährdeten

Räumen.

8. Während des Betriebes darf die Gefriertrocknungsanlage nicht

angestoßen oder bewegt werden. Anlehnen oder Abstützen an
der Gefriertrocknungsanlage ist unzulässig.

9. Kein potentiell gefährliches Material, z. B. Glasgefäße mit

Flüssigkeiten, in der Nähe der Gefriertrocknungsanlage
abstellen.

10. Gefriertrockengut, das unter Zuführung hoher Energie

während des Gefriertrocknens reagieren könnte, darf nicht
getrocknet werden.

11. Keine explosiven oder leicht brennbaren Substanzen

gefriertrocknen.

12. Infektiöse, toxische, pathogene und radioaktive Substanzen

dürfen nur in dafür geeigneten Gefäßen getrocknet werden.

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Dieses Handbuch ist für die folgenden Produkte bezogen werden: