2 außerbetriebnahme, Vorsicht – BINDER B 28 Benutzerhandbuch
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B / E 06/2013
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8.2 Außerbetriebnahme
Geräte mit dem Hauptschalter (2) ausschalten. Gerät vom Stromnetz trennen.
Bei Ausschalten mit dem Hauptschalter (2) bleiben gespeicherte Parameter erhalten.
•
Vorübergehende Außerbetriebnahme: Hinweise zur geeigneten Lagerung beachten, Kap. 3.3.
•
Endgültige Außerbetriebnahme: Gerät gemäß Kap. 8.3 bis 8.5 entsorgen.
8.3 Entsorgung des Gerätes in der Bundesrepublik Deutschland
BINDER-Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich
gewerbliche Nutzung“ (Kategorie 9) eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen
abgegeben werden.
Der Brutschrank B und der Wärmeschrank E tragen das Symbol (durchgestrichene
Abfalltonne auf Rädern und Balken) zur Kennzeichnung von Elektro- und
Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht wurden
und gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG und ElektroG getrennt zu entsorgen sind. Ein hoher
Anteil der Materialien muss aus Umweltschutzgründen wiederverwertet werden.
Lassen Sie nach Nutzungsbeendigung das Gerät gemäß dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 entsorgen oder
kontaktieren Sie den BINDER Service, damit dieser die Rücknahme und Entsorgung des
Gerätes gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 23.03.2005,
BGBl. I S. 762 organisiert.
VORSICHT
Verstoß gegen geltendes Recht.
∅
BINDER-Geräte NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgeben.
Gerät fachgerecht bei einem nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG (vom
23.03.2005, BGBl. I S. 762) zertifizierten Recyclingunternehmen entsorgen lassen
oder
Den BINDER Service mit der Entsorgung beauftragen. Es gelten die beim Kauf des
Gerätes gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BINDER GmbH.
BINDER Altgeräte werden bei Wiederverwertung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG von zertifizierten
Unternehmen in sortenreine Stoffe zerlegt. Um Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter der
Entsorgungsunternehmen auszuschließen, müssen die Geräte frei von giftigem, infektiösem oder
radioaktivem Material sein.
Der Nutzer des Gerätes trägt die Verantwortung, dass das Gerät vor Übergabe an einen
Entsorgungsbetrieb frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material ist.
−
Gerät vor Entsorgung von allen eingebrachten und anhaftenden Giftstoffen reinigen.
−
Gerät vor Entsorgung von allen Infektionsquellen desinfizieren. Beachten Sie, dass sich
Infektionsquellen ggf. nicht nur im Innenkessel des Gerätes befinden können.
−
Lässt sich das Gerät nicht sicher von Giftstoffen und Infektionsquellen befreien, entsorgen
Sie es gemäß den nationalen Vorschriften als Sondermüll.
−
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Kap. 10) ausfüllen und dem Gerät beilegen.