2 außerbetriebnahme, Vorsicht – BINDER CB 60 Benutzerhandbuch

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CB (E6) 09/2013

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20.2 Außerbetriebnahme

Gerät am Hauptschalter ausschalten und vom Stromnetz trennen (Netzstecker ziehen).

Bei Ausschalten mit dem Hauptschalter bleiben gespeicherte Parameter erhalten.

CO

2

Zufuhr, O

2

- und N

2

Zufuhr (Gerät mit O

2

Regelung) zum Gerät unterbrechen. Gasanschlüsse

entfernen.

Der Geräteinnenraum muss nach einer Sterilisation ausreichend abgekühlt sein, bevor Teile entnom-

men werden.

Die Permadry™ Schale darf nicht mit Wasser gefüllt bleiben, wenn der CO

2

-Inkubator außer Betrieb

ist. Sonst kann Kondensation an den Innenwänden auftreten. In diesem Fall muss der Innenraum vor

einer erneuten Inbetriebnahme gereinigt und mit offenen Türen für mindestens eine Stunde ausge-

trocknet werden. BINDER empfiehlt eine Heißluftsterilisation vor Inbetriebnahme.

Vorübergehende Außerbetriebnahme: Hinweise zur geeigneten Lagerung beachten, Kap. 3.3.

Endgültige Außerbetriebnahme: Gerät gemäß Kap. 20.3 bis 20.5 entsorgen.

Beachten Sie bei erneuter Inbetriebnahme die entsprechenden Hinweise in Kap. 5.

20.3 Entsorgung des Gerätes in der Bundesrepublik Deutschland

BINDER-Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

über Elektro- und Elektronik-Altgeräte als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich

gewerbliche Nutzung“ (Kategorie 9) eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgege-

ben werden.
Der CO

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-Inkubator CB trägt das Symbol (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern und

Balken) zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August

2005 in der EU in Verkehr gebracht wurden und gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG und

ElektroG getrennt zu entsorgen sind. Ein hoher Anteil der Materialien muss aus Umwelt-

schutzgründen wiederverwertet werden.

Lassen Sie nach Nutzungsbeendigung das Gerät gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elekt-

roG) vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 entsorgen oder kontaktieren Sie den BINDER Service, damit dieser

die Rücknahme und Entsorgung des Gerätes gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 organisiert.

VORSICHT

Verstoß gegen geltendes Recht.

BINDER-Geräte NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgeben.

Gerät fachgerecht bei einem nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG (vom

23.03.2005, BGBl. I S. 762) zertifizierten Recyclingunternehmen entsorgen lassen

oder

Den BINDER Service mit der Entsorgung beauftragen. Es gelten die beim Kauf des

Gerätes gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BINDER GmbH.

BINDER Altgeräte werden bei Wiederverwertung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG von zertifizierten Unter-

nehmen in sortenreine Stoffe zerlegt. Um Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter der Entsorgungsunter-

nehmen auszuschließen, müssen die Geräte frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material

sein.

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