Entsorgung, 1 entsorgung der transportverpackung, 2 außerbetriebnahme – BINDER MK 115 Benutzerhandbuch
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MK / MKT (E3.1) 07/2014
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17. Entsorgung
17.1 Entsorgung der Transportverpackung
Verpackungselement
Material
Entsorgung
Bänder zum Fixieren der Umver-
packung auf Palette (Größen
115, 240)
Kunststoff
Kunststoff-Recycling
Holzkiste (Größe 720, Option für
Größen 115, 240) mit Metall-
schrauben
Nichtholz (IPPC-Standard)
Holz-Recycling
Metall
Metallverwertung
Palette
mit Schaumstoffpolsterung
Massivholz (IPPC-Standard) Holz-Recycling
PE Schaum
Kunststoff-Recycling
Umverpackung (Größen 115,
240) mit Metallklammern
Karton
Papier-Recycling
Metall
Metallverwertung
Geräteabdeckung oben
Karton
Papier-Recycling
Kantenschutz
Styropor
®
oder PE Schaum
Kunststoff-Recycling
Türschutz,
Schutz der Einschubgitter
PE Schaum
Kunststoff-Recycling
Gepolsterter Transportwinkel
(L-Profil) zur Türabstützung
Stahl oder Aluminium
mit Kunststoff
Zu Transportzwecken aufbewah-
ren. Entsorgung: Metallverwertung
Tüte für Betriebsanleitung
PE-Folie
Kunststoff-Recycling
Luftpolsterfolie (Verpackung
optionaler Zubehörteile)
PE-Folie
Kunststoff-Recycling
Falls Recycling nicht möglich ist, können alle Verpackungselemente auch im Restmüll (Hausmüll) ent-
sorgt werden.
17.2 Außerbetriebnahme
Hauptschalter (3) ausschalten. Rückseitigen Netzschalter (16) ausschalten. Gerät vom Stromnetz tren-
nen.
Bei Ausschalten mit dem Hauptschalter (3) bleiben gespeicherte Parameter erhalten.
•
Vorübergehende Außerbetriebnahme: Hinweise zur geeigneten Lagerung beachten, Kap. 3.3.
Bei längerer Außerbetriebnahme Tür des Gerätes offen stehen lassen oder Stopfen der Durchführun-
gen entfernen. Bei mehrwöchiger Außerbetriebnahme empfehlen wir, das Gerät alle 3 Tage einzu-
schalten und ca. 30 Minuten im Kältebetrieb zu betreiben. Hierdurch wird eine schnellere Wiederinbe-
triebnahme sichergestellt.
•
Endgültige Außerbetriebnahme: Gerät gemäß Kap. 17.3 bis 17.5 entsorgen.
17.3 Entsorgung des Gerätes in der Bundesrepublik Deutschland
BINDER-Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich
gewerbliche Nutzung“ (Kategorie 9) eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgege-
ben werden.