2 außerbetriebnahme, Vorsicht – BINDER UF V 500 Benutzerhandbuch

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UF V (E2+E2.1) 03/2013

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15.2 Außerbetriebnahme

Gerät am Schlüsselschalter (6) ausschalten. Gerät vom Stromnetz trennen.

Gerät abtauen lassen (Kap. 14.4.3)

Vorübergehende Außerbetriebnahme: Hinweise zur geeigneten Lagerung beachten, Kap. 3.3.

Endgültige Außerbetriebnahme: Gerät gemäß Kap. 15.3 bis 15.5 entsorgen.

Beachten Sie bei erneuter Inbetriebnahme die entsprechenden Hinweise in Kap. 5.5.

15.3 Entsorgung des Gerätes in der Bundesrepublik Deutschland

BINDER-Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über

Elektro- und Elektronik-Altgeräte als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbli-

che Nutzung“ (Kategorie 9) eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgegeben wer-

den.
Der Ultra-Tiefkühlschrank UF V trägt das Symbol (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern

und Balken) zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. Au-

gust 2005 in der EU in Verkehr gebracht wurden und gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG und

ElektroG getrennt zu entsorgen sind. Ein hoher Anteil der Materialien muss aus Umwelt-

schutzgründen wiederverwertet werden.
Lassen Sie nach Nutzungsbeendigung das Gerät gemäß dem Elektro- und Elektronikgerä-

tegesetz (ElektroG) vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 entsorgen oder kontaktieren Sie den

BINDER Service, damit dieser die Rücknahme und Entsorgung des Gerätes gemäß dem

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 organisiert.

VORSICHT

Verstoß gegen geltendes Recht.

BINDER-Geräte NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgeben.

Gerät fachgerecht bei einem nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG (vom

23.03.2005, BGBl. I S. 762) zertifizierten Recyclingunternehmen entsorgen lassen
oder

Den BINDER Service mit der Entsorgung beauftragen. Es gelten die beim Kauf des

Gerätes gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BINDER GmbH.

BINDER Altgeräte werden bei Wiederverwertung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG von zertifizierten Unter-

nehmen in sortenreine Stoffe zerlegt. Um Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter der Entsorgungsunter-

nehmen auszuschließen, müssen die Geräte frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material

sein.

Der Nutzer des Gerätes trägt die Verantwortung, dass das Gerät vor Übergabe an einen Ent-

sorgungsbetrieb frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material ist.
Gerät vor Entsorgung von allen eingebrachten und anhaftenden Giftstoffen reinigen.
Gerät vor Entsorgung von allen Infektionsquellen desinfizieren. Beachten Sie, dass sich Infek-

tionsquellen ggf. nicht nur im Innenkessel des Gerätes befinden können.
Lässt sich das Gerät nicht sicher von Giftstoffen und Infektionsquellen befreien, entsorgen Sie

es gemäß den nationalen Vorschriften als Sondermüll.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Kap. 19) ausfüllen und dem Gerät beilegen.

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