2 außerbetriebnahme, Ole_link24, Ole_link25 – BINDER KBF LQC 240 Benutzerhandbuch

Seite 95: Vorsicht

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KBF LQC (E5.3) 07/2014

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19.2 Außerbetriebnahme

Hauptschalter (3) und Feuchteschalter (4) ausschalten. Gerät vom Stromnetz trennen. Wasseranschlüs-

se entfernen.

Nach Ausschalten des Gerätes mit dem Hauptschalter (3) den Wasserhahn für die Frisch-

wasserversorgung schließen.

Vorübergehende Außerbetriebnahme: Hinweise zur geeigneten Lagerung beachten, Kap. 3.3.

Endgültige Außerbetriebnahme: Gerät gemäß Kap. 19.3 bis 19.5 entsorgen.

19.3 Entsorgung des Gerätes in der Bundesrepublik Deutschland

BINDER-Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

über Elektro- und Elektronik-Altgeräte als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich

gewerbliche Nutzung“ (Kategorie 9) eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgege-

ben werden.
Der Konstantklimaschrank KBF LQC trägt das Symbol (durchgestrichene Abfalltonne auf

Rädern und Balken) zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem

13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht wurden und gemäß EU-Richtlinie

2002/96/EG und ElektroG getrennt zu entsorgen sind. Ein hoher Anteil der Materialien

muss aus Umweltschutzgründen wiederverwertet werden.
Lassen Sie nach Nutzungsbeendigung das Gerät gemäß dem Elektro- und Elektronikgerä-

tegesetz (ElektroG) vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 entsorgen oder kontaktieren Sie den

BINDER Service, damit dieser die Rücknahme und Entsorgung des Gerätes gemäß dem

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 organisiert.

VORSICHT

Verstoß gegen geltendes Recht.

BINDER-Geräte NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgeben.

Gerät fachgerecht bei einem nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG (vom

23.03.2005, BGBl. I S. 762) zertifizierten Recyclingunternehmen entsorgen lassen
oder

Den BINDER Service mit der Entsorgung beauftragen. Es gelten die beim Kauf des

Gerätes gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BINDER GmbH.

BINDER Altgeräte werden bei Wiederverwertung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG von zertifizierten Unter-

nehmen in sortenreine Stoffe zerlegt. Um Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter der Entsorgungsunter-

nehmen auszuschließen, müssen die Geräte frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material

sein.

Der Nutzer des Gerätes trägt die Verantwortung, dass das Gerät vor Übergabe an einen Ent-

sorgungsbetrieb frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material ist.

Gerät vor Entsorgung von allen eingebrachten und anhaftenden Giftstoffen reinigen.

Gerät vor Entsorgung von allen Infektionsquellen desinfizieren. Beachten Sie, dass sich

Infektionsquellen ggf. nicht nur im Innenkessel des Gerätes befinden können.

Lässt sich das Gerät nicht sicher von Giftstoffen und Infektionsquellen befreien, entsorgen

Sie es gemäß den nationalen Vorschriften als Sondermüll.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (Kap. 22) ausfüllen und dem Gerät beilegen.

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