3 sicherheitsbestimmungen zum beschickungsgut, Gefahr – BINDER VDL 23 Benutzerhandbuch

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VDL (E2.1) 04/2014

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Die von BINDER gelieferten ATEX (Richtlinie 94/9/EG) Vakuumpumpen sind für eine Gasansaug-

temperatur von max. 40 °C ausgelegt. Diese darf nicht überschritten werden. Eine zu hohe Gasansaug-

temperatur kann durch Kompression in der Pumpe und resultierende weitere Erwärmung zum Überschrei-

ten der Temperaturklasse des Lösemittels und der Zündtemperatur des Lösemittels führen.

GEFAHR

Zu hohe Gasansaugtemperatur.
Überschreiten der Zündtemperatur des Lösemittels.
Brand- und Explosionsgefahr.
Beschädigung der Vakuumpumpe.
Lebensgefahr.

Sollwerttemperatur von 40 °C NICHT überschreiten.

Bei Sollwerttemperaturen > 40 °C geeignete Maßnahmen zur Kühlung des angesaugten

Dampfes vor Eintritt in die Vakuumpumpe ergreifen.

1.5.3 Sicherheitsbestimmungen zum Beschickungsgut

Die Temperaturklasse des Geräteinnenraums gemäß IEC 60079-14 kann T1, T2 oder T3 sein. Es dürfen

nur Stoffe in dieses Gerät eingebracht werden, deren Zündtemperatur über 135 °C liegt. Das enthaltene

Lösemittel darf dabei mit Luft unter Normalbedingungen ein explosionsfähiges Gemisch bilden können.
Dieses Gerät ist nicht geeignet zum Trocknen von Stoffen, deren Zündtemperatur unter 135 °C liegt. Stof-

fe der Zündgruppe IIC sind nicht zulässig (z.B. Schwefelkohlenstoff, Wasserstoff).

GEFAHR

Ungeeignetes Trocknungsgut.
Explosionsgefahr.
Lebensgefahr.

KEINE Stoffe mit Zündtemperatur <135 °C in das Gerät einbringen.

KEINE gefährlicher Stäube oder Faserstoffe, die zu exothermer Zersetzung neigen, in

das Gerät einbringen.

KEINE Stoffe, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, in das Gerät einbringen.

Wird beim Trocknungsvorgang die Zündtemperatur eines im Trocknungsgut enthaltenen Lösemittels

überschritten, besteht akute Brand- und Explosionsgefahr.

GEFAHR

Bildung explosionsfähiger Lösemittel-Luft-Gemische.
Brand- und Explosionsgefahr.
Lebensgefahr.

Die Zündtemperatur eines enthaltenen Lösemittels darf NIE erreicht werden. Aus Si-

cherheitsgründen ist die Wahrung eines Sicherheitsabschlages notwendig.

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