Softwarelizenz-bestimmungen – Leica Biosystems PELORIS_PELORIS II Benutzerhandbuch

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Leica PELORIS Benutzerhandbuch Ausg. K © Leica Biosystems Melbourne Pty Ltd 2011

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Softwarelizenz-Bestimmungen

1

Begriffsbestimmungen & Auslegung

1.1

Begriffsbestimmungen
Für diese Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
”Leica Microsystems” bezieht sich sowohl auf BioSystems Pty Ltd ACN 008 582 401 vor der Namensänderung, als auch auf
Leica Biosystems Melbourne Pty Ltd ACN 008 582 401 nach erfolgter Namensänderung.
”Vertrauliche Informationen” sind alle:
(a)

durch Leica Microsystems als vertraulich bezeichneten oder von Natur aus vertraulichen Informationen; und

(b)

durch Leica Microsystems für den Lizenznehmer offen gelegte oder für diesen erkennbare Informationen,

außer Informationen:
(c)

die durch die andere Partei unabhängig von Leica Microsystems erstellt werden; oder

(d)

die der Allgemeinheit bekannt sind (mit Ausnahme jener, die durch einen Vertrauensbruch seitens des Lizenznehmers
oder eines anderen Nutzungsberechtigten offengelegt wurden).

”Vorgesehener Computer” bedeutet, dass die vom Computer oder Mikroprozessor kontrollierte Einheit von Leica
Microsystems für den Lizenznehmer unter dem Liefervertrag bereitgestellt wurde oder auf sonstige Weise von Leica
Microsystems empfohlen wird.
”Dokumentation” bezeichnet die Handbücher, Benutzerdokumentation, Urheberschutzhinweise, Produktkataloge, Internet-
Hinweise und Newsletter, die generell von Leica Microsystems mit oder in Verbindung mit der Software bereitgestellt werden.
”Datum des Inkrafttretens” steht für das Datum der Lieferung der Waren durch Leica Microsystems gemäß Liefervertrag.
"Geistiges Eigentum" umfasst alle bestehenden und künftigen Eigentumsrechte, einschließlich:
(e)

Patente, Copyright (einschließlich sämtlicher Urheberrechte und der Software), Software und zugehörige
Dokumentation einschließlich der speziellen Gestaltung und des Aufbaus individueller Programme, eingetragener
Designs, Marken, Eigentumsnachweise und Schutzhinweise, und sonstiger Rechte auf vertrauliche Behandlung von
Informationen und Wissen; sowie

(f)

der Anmeldung bzw. des Rechts auf Anmeldung der in Absatz (e) oben genannten Rechtsansprüche.

"Lizenznehmer" bezieht sich auf den Käufer oder Mieter der Waren, in denen die Software enthalten ist, bzw. wenn der
Lizenznehmer ein Vertriebspartner für die vorgenannten Waren ist, auf den Endabnehmer.
"Urheberschutzrechte" bezieht sich auf sämtliches geistiges Eigentum, in Verbindung mit:
(a)

der Software und Dokumentation;

(b)

allen Veränderungen, Upgrades, neuen Versionen oder neuen Veröffentlichungen der in Absatz (a) oben genannten
Materialien; sowie

(c)

anderen, von Leica Microsystems während der oder als Resultat der Ausübung dieser Vereinbarung geschaffenen
Werken.

"Veröffentlichung" bezieht sich auf jede Veröffentlichung einer neuen Version der Software.
"Software" bezeichnet alle Programme, Firmware oder elektronischen Dateien, die einem Computer oder Mikroprozessor
Befehle oder Daten zur Verfügung stellen, und beinhaltet zum Zwecke dieser Vereinbarung Originalversionen, veränderte
Versionen, Upgrades, Aktualisierungen, Fehlerbehebungen und Sicherheitskopien.
"Liefervertrag" steht für die Übereinkunft zwischen Lizenznehmer und Leica Microsystems, oder, wenn der Lizenznehmer kein
direkter Kunde von Leica Microsystems ist, zwischen dem Vertriebspartner von Leica Microsystems und Leica Microsystems,
zum Verkauf, Verleih oder zur Benutzung der Waren.
”Material Dritter” bezeichnet alle Materialien im Eigentum Dritter, die keine mit Leica Microsystems verbundene Unternehmen
(gemäß der Definition dieses Begriffs nach dem australischen Corporations Act 2001 (Cth)) sind.

1.2

Sonstige Definitionen
In dieser Vereinbarung haben die Begriffe "Waren", "Abnehmer", und "Leica Microsystems" die gleiche Bedeutung wie im
Liefervertrag.

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