Anhang b. gewährleistungsbestimmungen, Lenovo gewährleistung, Teil 1 - allgemeine bestimmungen – IBM THINKPAD X41 Benutzerhandbuch

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Anhang

B.

Gewährleistungsbestimmungen

Lenovo

Gewährleistung

LSOLW-00

05/2005

Teil

1

-

Allgemeine

Bestimmungen

Diese

Gewährleistung

umfasst

Teil

1

-

Allgemeine

Bestimmungen,

Teil

2

-

Länder-

spezifische

Bestimmungen

und

Teil

3

-

Gewährleistungsinformationen.

Die

Bestim-

mungen

in

Teil

2

ersetzen

oder

ändern

die

Bestimmungen

in

Teil

1.

Lenovo

Group

Limited

oder

eine

ihrer

Tochtergesellschaften

(

Lenovo)

erbringen

die

nachfolgend

beschriebenen

Gewährleistungen

nur

für

Maschinen,

die

für

den

Eigenbedarf

erwor-

ben

wurden,

und

nicht

für

zum

Wiederverkauf

erworbene

Maschinen.

Der

Begriff

“Maschine”

steht

für

eine

Lenovo

Maschine,

ihre

Optionen,

Features,

Typen-

und

Modelländerungen,

Modellerweiterungen

oder

Peripheriegeräte

bzw.

deren

beliebige

Kombination.

Der

Begriff

Maschine

umfasst

weder

vorinstallierte

noch

nachträg-

lich

auf

der

Maschine

installierte

Softwareprogramme.

Gesetzlich

unabdingbare

Verbraucherschutzrechte

gehen

den

nachfolgenden

Bestimmungen

vor.

Umfang

dieser

Gewährleistung

Lenovo

gewährleistet,

dass

jede

Maschine

1)

in

Material

und

Ausführung

feh-

lerfrei

ist

und

2)

den

veröffentlichten

Spezifikationen

von

Lenovo

(

″Spezifika-

tionen

″)

entspricht,

die

auf

Anforderung

erhältlich

sind.

Der

Gewährleistungs-

zeitraum

für

die

Maschine

beginnt

mit

dem

Datum

der

Installation

und

ist

in

Teil

3

-

Gewährleistungsinformationen

angegeben.

Sofern

von

Lenovo

oder

dem

Reseller

nicht

anders

angegeben,

ist

das

Datum

auf

der

Rechnung

oder

dem

Kassenbeleg

das

Installationsdatum.

Sofern

von

Lenovo

nicht

anders

angegeben,

gelten

die

folgenden

Gewährleistungen

nur

in

dem

Land

oder

der

Region,

in

der

die

Maschine

erworben

wurde.

DIESE

GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN

SIND

ABSCHLIESSEND

UND

ERSETZEN

SÄMTLICHE

ETWAIGE

SONSTIGE

GEWÄHRLEIS-

TUNGSANSPRÜCHE.

EINIGE

LÄNDER

ODER

RECHTSORDNUNGEN

ERLAUBEN

NICHT

DEN

AUSSCHLUSS

VERÖFFENTLICHTER

ODER

STILLSCHWEIGENDER

GEWÄHRLEISTUNGEN,

SO

DASS

OBIGE

EIN-

SCHRÄNKUNGEN

MÖGLICHERWEISE

NICHT

ANWENDBAR

SIND.

IN

DIESEM

FALL

SIND

DERARTIGE

GEWÄHRLEISTUNGEN

AUF

DIE

ZEITDAUER

DES

GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS

BEGRENZT.

NACH

ABLAUF

DES

GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS

WIRD

KEINERLEI

GEWÄHRLEISTUNG

MEHR

ERBRACHT.

EINIGE

LÄNDER

ODER

RECHTSORDNUNGEN

ERLAUBEN

NICHT

DIE

BEGRENZUNG

DER

©

Lenovo

2005.

Portions

©

IBM

Corp.

2005.

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