Teil 2 - länderspezifische bestimmungen, Teil, Länderspezifische – IBM THINKPAD X41 Benutzerhandbuch
Seite 82: Bestimmungen

Teil
2
-
Länderspezifische
Bestimmungen
MITTEL-
UND
SÜDAMERIKA
ARGENTINIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
das
Handelsgericht
in
Buenos
Aires
verhandelt.
BOLIVIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Gerichte
in
La
Paz
verhandelt.
BRASILIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
das
zuständige
Gericht
in
Rio
de
Janeiro
verhandelt.
CHILE
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Zivilgerichte
in
Santiago
verhandelt.
KOLUMBIEN
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Richterschaft
der
Republik
Kolumbien
verhandelt.
ECUADOR
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Richterschaft
in
Quito
verhandelt.
MEXIKO
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Bundesgerichte
in
Mexiko-Stadt,
dem
Sitz
der
Bundesregierung,
verhandelt.
PARAGUAY
Rechtsprechung:
Der
Text
nach
dem
ersten
Satz
wird
wie
folgt
ergänzt:
Jeder
aus
dieser
Vereinbarung
entstehende
Rechtsstreit
wird
ausschließlich
durch
die
Gerichte
in
Asuncion
verhandelt.
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