IBM THINKPAD X41 Benutzerhandbuch

Seite 90

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die

Handelsniederlassung

des

Kunden

befindet;

4)

in

Frankreich,

Algerien,

Benin,

Burkina

Faso,

Kamerun,

Kap

Verde,

der

Zentralafrikanischen

Repub-

lik,

im

Tschad,

auf

den

Komoren,

im

Kongo,

Dschibuti,

der

Demokrati-

schen

Republik

Kongo,

Äquatorialguinea,

Französisch-Guayana,

Franzö-

sisch-Polynesien,

Gabun,

Gambia,

Guinea,

Guinea-Bissau,

Elfenbeinküste,

Libanon,

Madagaskar,

Mali,

Mauretanien,

Mauritius,

Mayotte,

Marokko,

Neukaledonien,

Niger,

Réunion,

Senegal,

Seychellen,

Togo,

Tunesien,

auf

Vanuatu

und

Wallis

und

Futuna

unterliegen

sämtliche

Rechtsstreitigkeiten,

die

sich

aus

dieser

Vereinbarung

oder

im

Zusammenhang

mit

deren

Verlet-

zung

oder

Ausführung

ergeben,

einschließlich

der

abgekürzten

Verfahren,

aus-

schließlich

der

Rechtsprechung

des

Handelsgerichts

(Commercial

Court)

in

Paris;

5)

in

Russland

unterliegen

sämtliche

Rechtsstreitigkeiten,

die

sich

aus

dieser

Vereinbarung

oder

im

Zusammenhang

mit

deren

Auslegung,

Verlet-

zung,

Beendigung

und

Unwirksamkeit

ergeben,

dem

Schiedsspruchgericht

(Arbitration

Court)

in

Moskau;

6)

in

Südafrika,

Namibia,

Lesotho

und

Swasi-

land

stimmen

beide

Parteien

überein,

dass

sämtliche

Rechtsstreitigkeiten,

die

sich

aus

dieser

Vereinbarung

ergeben,

in

die

Zuständigkeit

des

hohen

Gerichts

(High

Court)

in

Johannesburg

fallen;

7)

in

der

Türkei

unterliegen

sämtliche

Rechtsstreitigkeiten,

die

sich

aus

dieser

Vereinbarung

ergeben

oder

damit

in

Zusammenhang

stehen,

den

Zentralgerichten

(Sultanahmet)

und

den

Execu-

tion

Directorates

in

Istanbul,

Türkei;

8)

in

den

folgenden

genannten

Ländern

werden

sämtliche

Rechtsansprüche

aus

dieser

Gewährleistung

vor

dem

zuständigen

Gericht

in

a)

Athen

für

Griechenland

,

b)

Tel

Aviv-Jaffa

für

Israel

,

c)

Mailand

für

Italien

,

d)

Lissabon

für

Portugal

und

e)

Madrid

für

Spanien

verhandelt;

und

9)

in

Großbritannien

stimmen

beide

Parteien

überein,

dass

sämtliche

Rechtsstreitigkeiten,

die

sich

aus

dieser

Vereinbarung

ergeben,

in

die

Zuständigkeit

der

englischen

Gerichte

fallen.

Schiedsspruchverfahren:

Der

folgende

Text

wird

unter

dieser

Überschrift

hinzuge-

fügt:

In

Albanien,

Armenien,

Aserbaidschan,

Weißrussland,

Bosnien-Herzego-

wina,

Bulgarien,

Kroatien,

Georgien,

Ungarn,

Kasachstan,

Kirgisien,

der

frü-

heren

jugoslawischen

Republik

Mazedonien,

Moldawien,

Polen,

Rumänien,

Russland,

der

Slowakei,

Slowenien,

Tadschikistan,

Turkmenistan,

in

der

Ukraine,

Usbekistan

und

der

Bundesrepublik

Jugoslawien

unterliegen

sämt-

liche

Rechtsstreitigkeiten,

die

sich

aus

dieser

Vereinbarung

oder

im

Zusam-

menhang

mit

deren

Verletzung,

Beendigung

oder

Unwirksamkeit

ergeben,

der

Schieds-

und

Schlichtungsordnung

des

Internationalen

Schiedsgerichts

der

Wirtschaftskammer

Österreich

in

Wien

(Wiener

Regeln)

durch

die

drei

Schiedsrichter,

die

in

Übereinstimmung

mit

diesen

Richtlinien

ernannt

wur-

den.

Das

Schiedsspruchverfahren

findet

in

Wien,

Österreich,

statt,

und

die

offizielle

Sprache

der

Verfahren

ist

Englisch.

Die

Entscheidung

der

Schieds-

richter

ist

endgültig

und

bindend

für

beide

Parteien.

Gemäß

Paragraph

598

(2)

des

österreichischen

Zivilprozesscodes

verzichten

die

Parteien

daher

aus-

drücklich

auf

die

Anwendung

von

Paragraph

595

(1)

Ziffer

7

des

Codes.

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