IBM THINKPAD X41 Benutzerhandbuch
Seite 90

die
Handelsniederlassung
des
Kunden
befindet;
4)
in
Frankreich,
Algerien,
Benin,
Burkina
Faso,
Kamerun,
Kap
Verde,
der
Zentralafrikanischen
Repub-
lik,
im
Tschad,
auf
den
Komoren,
im
Kongo,
Dschibuti,
der
Demokrati-
schen
Republik
Kongo,
Äquatorialguinea,
Französisch-Guayana,
Franzö-
sisch-Polynesien,
Gabun,
Gambia,
Guinea,
Guinea-Bissau,
Elfenbeinküste,
Libanon,
Madagaskar,
Mali,
Mauretanien,
Mauritius,
Mayotte,
Marokko,
Neukaledonien,
Niger,
Réunion,
Senegal,
Seychellen,
Togo,
Tunesien,
auf
Vanuatu
und
Wallis
und
Futuna
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
oder
im
Zusammenhang
mit
deren
Verlet-
zung
oder
Ausführung
ergeben,
einschließlich
der
abgekürzten
Verfahren,
aus-
schließlich
der
Rechtsprechung
des
Handelsgerichts
(Commercial
Court)
in
Paris;
5)
in
Russland
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
oder
im
Zusammenhang
mit
deren
Auslegung,
Verlet-
zung,
Beendigung
und
Unwirksamkeit
ergeben,
dem
Schiedsspruchgericht
(Arbitration
Court)
in
Moskau;
6)
in
Südafrika,
Namibia,
Lesotho
und
Swasi-
land
stimmen
beide
Parteien
überein,
dass
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
ergeben,
in
die
Zuständigkeit
des
hohen
Gerichts
(High
Court)
in
Johannesburg
fallen;
7)
in
der
Türkei
unterliegen
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
ergeben
oder
damit
in
Zusammenhang
stehen,
den
Zentralgerichten
(Sultanahmet)
und
den
Execu-
tion
Directorates
in
Istanbul,
Türkei;
8)
in
den
folgenden
genannten
Ländern
werden
sämtliche
Rechtsansprüche
aus
dieser
Gewährleistung
vor
dem
zuständigen
Gericht
in
a)
Athen
für
Griechenland
,
b)
Tel
Aviv-Jaffa
für
Israel
,
c)
Mailand
für
Italien
,
d)
Lissabon
für
Portugal
und
e)
Madrid
für
Spanien
verhandelt;
und
9)
in
Großbritannien
stimmen
beide
Parteien
überein,
dass
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
ergeben,
in
die
Zuständigkeit
der
englischen
Gerichte
fallen.
Schiedsspruchverfahren:
Der
folgende
Text
wird
unter
dieser
Überschrift
hinzuge-
fügt:
In
Albanien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Weißrussland,
Bosnien-Herzego-
wina,
Bulgarien,
Kroatien,
Georgien,
Ungarn,
Kasachstan,
Kirgisien,
der
frü-
heren
jugoslawischen
Republik
Mazedonien,
Moldawien,
Polen,
Rumänien,
Russland,
der
Slowakei,
Slowenien,
Tadschikistan,
Turkmenistan,
in
der
Ukraine,
Usbekistan
und
der
Bundesrepublik
Jugoslawien
unterliegen
sämt-
liche
Rechtsstreitigkeiten,
die
sich
aus
dieser
Vereinbarung
oder
im
Zusam-
menhang
mit
deren
Verletzung,
Beendigung
oder
Unwirksamkeit
ergeben,
der
Schieds-
und
Schlichtungsordnung
des
Internationalen
Schiedsgerichts
der
Wirtschaftskammer
Österreich
in
Wien
(Wiener
Regeln)
durch
die
drei
Schiedsrichter,
die
in
Übereinstimmung
mit
diesen
Richtlinien
ernannt
wur-
den.
Das
Schiedsspruchverfahren
findet
in
Wien,
Österreich,
statt,
und
die
offizielle
Sprache
der
Verfahren
ist
Englisch.
Die
Entscheidung
der
Schieds-
richter
ist
endgültig
und
bindend
für
beide
Parteien.
Gemäß
Paragraph
598
(2)
des
österreichischen
Zivilprozesscodes
verzichten
die
Parteien
daher
aus-
drücklich
auf
die
Anwendung
von
Paragraph
595
(1)
Ziffer
7
des
Codes.
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