Leica Biosystems PELORIS_PELORIS II Benutzerhandbuch

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Softwarelizenz-Bestimmungen

Leica PELORIS Benutzerhandbuch Ausg. K © Leica Biosystems Melbourne Pty Ltd 2011

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(a)

Leica Microsystems ist sofort zu informieren, wenn eine nicht genehmigte Nutzung oder eine Verletzung der
Urheberschutzrechte bekannt oder vermutet wird.

(b)

Der Lizenznehmer hat unverzüglich und auf eigene Kosten von Leica Microsystems im angemessenen Umfang
erbetene Hilfestellung zum Schutz der Urheberrechte und zur Einleitung rechtlicher Schritte gegen einen derartigen
Missbrauch zu leisten.

4.4

Einhaltung
Der Lizenznehmer muss jederzeit alle Bestimmungen und Bedingungen in Bezug auf die Zukaufteile, die dem Lizenznehmer
durch Leica Microsystems und/oder dem Lieferanten der jeweiligen Zukaufteile mitgeteilt wurden, einhalten.

5

Aktualisierungen und Support

5.1

Neue Veröffentlichungen und neue Versionen
Leica Microsystems kann dem Lizenznehmer in alleinigem Ermessen neue Veröffentlichungen oder neue Versionen der
Software liefern.

5.2

Installation
Auf Antrag des Lizenznehmers erfolgt die Installation einer neuen Veröffentlichung oder Version der Software auf dem
vorgesehenen Computer entweder durch Leica Microsystems, einen autorisierten Händler oder einen Bevollmächtigten.

5.3

Herunterladen von Daten
Leica Microsystems oder sein Bevollmächtigter darf in alleinigem Ermessen Daten herunterladen, die durch die Benutzung
von Software durch den Lizenznehmer im Zuge der Fehlerbehebung der Software generiert werden, und ansonsten die
Leistung der Software oder der Produkte, die die Software enthalten und von Leica Microsystems unter dem Liefervertrag
geliefert wurden, analysieren.

6

Sicherungskopien und Datensicherheit

Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:
(a)

die regelmäßige Erstellung von Sicherungskopien von Daten und deren Aufbewahrung; und

(b)

die Erstellung von Kontingenzplänen für den Fall, dass Störungen irgendeiner Art auftreten (z. B.: Brand,
Überschwemmung und Diebstahl);

Leica Microsystems übernimmt keine Haftung (auch nicht bei Fahrlässigkeit) für Verluste, ob direkter oder indirekter Art, die
bei Wahrnehmung der oben genannten Verantwortung seitens des Lizenznehmers hätten verhindert werden können, oder die
aufgrund eines Problems mit den Sicherungskopien, mit Computerviren oder einer Fehlfunktion der verwendeten
Computerhardware (auch Hardware für Sicherungskopien) entstehen, unabhängig davon, ob diese von Leica Microsystems
oder einem anderen Lieferanten stammt.

7

Vertraulichkeit und Datenschutz

7.1

Benutzung und Bekanntgabe
Der Lizenznehmer muss vertrauliche Informationen:
(a)

vertraulich behandeln;

(b)

im durch diese Vereinbarung festgelegten Rahmen verwenden und darf diese nur weitergeben an:

(i)

Beschäftigte, Lieferanten und Bevollmächtigte, die diese Informationen benötigen und die sich vertraglich
verpflichtet haben, die vorliegende Klausel 7 einzuhalten, oder

(ii)

bis zu dem für den Lizenznehmer gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (sofern vorgesehen), und

(c)

er muss dem Ersuchen von Leica Microsystems, die vertraulichen Informationen zurückzugeben oder zu vernichten,
sofort nachkommen, außer er ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese aufzubewahren.

7.2

Die Verpflichtungen des Abnehmers
Der Lizenznehmer muss:
(a)

die vertraulichen Informationen vor Zugang oder Nutzung durch Unbefugte schützen; und

(b)

Leica Microsystems über jede unbefugte Vervielfältigung, Nutzung oder Bekanntgabe in Kenntnis setzen und alle
nötigen Schritte unternehmen, um dies zu verhindern oder zu unterbinden.

7.3

Datenschutz
Bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen muss der Lizenznehmer die geltende Gesetzgebung zum Datenschutz
beachten und seine Lieferanten anhalten, diese ebenfalls einzuhalten.

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