Leica Biosystems PELORIS_PELORIS II Benutzerhandbuch

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Softwarelizenz-Bestimmungen

Leica PELORIS Benutzerhandbuch Ausg. K © Leica Biosystems Melbourne Pty Ltd 2011

8

(d)

Klinische Fehler (einschließlich Diagnose, medikamentöse und anderweitige Behandlung), die während oder im
Zusammenhang mit der Benutzung der Software oder Dokumentation auftreten;

(e)

Nichtbeachtung von gängigen, den Gesetzen, Richtlinien und Vorschriften entsprechenden Laborpraktiken bei der
Handhabung oder Benutzung der Software durch den Lizenznehmer

(f)

fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers, und/oder anderweitige bzw. unzulässige Nutzung
der Software durch den Lizenznehmer.

10

Laufzeit und Auflösung

10.1 Begriffsbestimmungen

Diese Vereinbarung beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens und setzt sich bis zu seiner Beendigung in Übereinstimmung
mit dieser Vereinbarung fort.

10.2 Auflösung

(a)

Der Lizenznehmer kann diese Vereinbarung jederzeit auflösen, indem er alle Kopien der Software und Dokumentation
zerstört.

(b)

Die Rechte des Lizenznehmers unter dieser Vereinbarung enden sofort ohne Benachrichtigung durch Leica
Microsystems, wenn der Lizenznehmer eine Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt oder wenn der Lizenznehmer
die Zahlungsbedingungen des Liefervertrags nicht genau einhält. Bei Auflösung muss der Lizenznehmer alle in seinem
Besitz oder in seiner Verantwortung befindlichen Kopien der Software und Dokumentation zerstören.

10.3 Rechtsansprüche und Rechtsmittel

Die Auflösung dieser Vereinbarung nach Maßgabe dieser Klausel 10 hat keine Auswirkungen auf die der anderen Partei
zustehenden Rechtsansprüche oder Rechtmittel.

10.4 Fortbestand

Die Klauseln 4 (Geistiges Eigentum), 7 (Vertraulichkeit und Datenschutz), 8 (Haftungsausschluss und -begrenzung), 9
(Schadensersatz), 10.3 (Rechtsansprüche und Rechtsmittel), 10.4 (Fortbestand), 11 (Höhere Gewalt) und 12 (Allgemeines)
bestehen nach Auflösung dieser Vereinbarung fort.

11

Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist für Säumnis oder Nichterfüllung der durch diese Vereinbarung anfallenden Verpflichtungen (außer bei
Zahlungsverpflichtung) haftbar, wenn diese Säumnis durch höhere Gewalt entsteht. Wenn ein Säumnis oder eine
Nichterfüllung der Verpflichtungen einer Partei auf einen eingetretenen oder bevorstehenden Akt höherer Gewalt
zurückzuführen ist, werden die Verpflichtungen dieser Partei ausgesetzt. Jede Partei kann diese Vereinbarung auflösen, wenn
ein auf höhere Gewalt zurückzuführender Zustand 90 Tage lang andauert.

12

Allgemeines

12.1 Trennung

Einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung können vollständig oder teilweise vom Rest getrennt werden, wenn sie
rechtwidrig oder uneinklagbar sind, wobei die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit behalten.

12.2 Gesamtvereinbarung

Diese Vereinbarung (einschließlich zusätzlicher Bestimmungen, die dem Lizenznehmer durch Leica Microsystems mitgeteilt
werden) stellt die Gesamtvereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Aussagen, Zusagen, Absprachen oder
Vereinbarungen, die sich auf den gleichen Gegenstand beziehen.

12.3 Änderung

Diese Vereinbarung kann nur durch schriftliche Übereinkunft zwischen den Parteien abgeändert werden.

12.4 Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Staates Victoria, Australien, und beide Parteien unterwerfen sich der nicht-
exklusiven Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates.

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