4 anforderungen an das bedienpersonal, 5 verantwortung des betreibers, 6 veränderungen und umbauten – Memmert TTC 256 Temperature test chamber (Generation 2003) Benutzerhandbuch

Seite 8: 7 verhalten bei störungen und unregelmäßigkeiten

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Sicherheitsvorschriften

1.4 Anforderungen an das Bedienpersonal

Der Prüfschrank darf nur von Personen mit gesetzlichem Mindestalter bedient und gewartet

werden, die an dem Prüfschrank eingewiesen wurden. Zu schulendes, anzulernendes, einzu-

weisendes oder in einer allgemeinen Ausbildung befindliches Personal darf nur unter ständiger

Aufsicht einer erfahrenen Person an dem Prüfschrank tätig werden.
Der Prüfschrank darf nur von Personen transportiert werden (Gabelstapler, Hubwagen), die für

diese Arbeit ausgebildet sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften kennen.
Reparaturen dürfen nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden. Dabei sind die Vorschrif-

ten in der separaten Serviceanleitung zu beachten.

1.5 Verantwortung des Betreibers

Der Betreiber des Prüfschranks

ist für den einwandfreien Zustand des Prüfschranks verantwortlich und dafür, dass der

Prüfschrank bestimmungsgemäß betrieben wird (siehe Seite 14);

ist dafür verantwortlich, dass Personen, die den Prüfschrank bedienen oder warten sollen,

fachlich dazu geeignet sind, am Prüfschrank eingewiesen und mit dieser Betriebsanleitung

vertraut gemacht werden;

ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheitskennzeichnung am Prüfschrank (siehe Seite 7)

jederzeit sichtbar ist;

muss die für ihn geltenden Vorschriften, Bestimmungen und Arbeitsschutzvorschriften

kennen und das Personal entsprechend schulen;

ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu dem Prüf-

schrank haben;

ist dafür verantwortlich, dass der Wartungsplan eingehalten wird und Wartungsarbeiten

fachgerecht ausgeführt werden (siehe Seite 60);

sorgt, z. B. durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen, für Ordnung und Sauber-

keit am Prüfschrank und in dessen Umgebung;

ist verantwortlich dafür, dass vom Bedienpersonal persönliche Schutzausrüstung getragen

wird, z. B. Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe.

1.6

Veränderungen und Umbauten

Der Prüfschrank darf nicht eigenmächtig umgebaut oder verändert werden. Es dürfen keine

Teile an- oder eingebaut werden, die nicht vom Hersteller zugelassen sind.
Eigenmächtige Umbauten oder Veränderungen führen dazu, dass die EG-Konformitätser-

klärung (siehe Seite 15) ihre Gültigkeit verliert und der Prüfschrank nicht mehr weiterbetrieben

werden darf.
Für Schäden, Gefahren oder Verletzungen, die durch eigenmächtige Umbauten oder Verände-

rungen oder durch Nichtbeachtung der Vorschriften in dieser Anleitung entstehen, haftet der

Hersteller nicht.

1.7 Verhalten bei Störungen und Unregelmäßigkeiten

Der Prüfschrank darf nur in einwandfreiem Zustand betrieben werden. Wenn Sie als Bediener

Unregelmäßigkeiten, Störungen oder Schäden feststellen, nehmen Sie den Prüfschrank unver-

züglich außer Betrieb (siehe Seite 43) und informieren Sie Ihren Vorgesetzten.

Informationen zur Störungsbehebung finden Sie ab Seite 44.

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