Entsorgung, 1 entsorgung der transportverpackung, 2 außerbetriebnahme – BINDER MKF 115 Benutzerhandbuch
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MKF+ MKFT (E3.2) 08/2014
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18. Entsorgung
18.1 Entsorgung der Transportverpackung
Verpackungselement
Material
Entsorgung
Bänder zum Fixieren der Umver-
packung auf Palette (Größe 115) Kunststoff
Kunststoff-Recycling
Holzkiste (Größe 720, Option für
Größen 115, 240)
mit Metallschrauben
Nichtholz (IPPC-Standard)
Holz-Recycling
Metall
Metallverwertung
Palette
mit Schaumstoffpolsterung
Massivholz (IPPC-Standard)
Holz-Recycling
PE Schaum
Kunststoff-Recycling
Umverpackung (Größen 115,
240)
mit Metallklammern
Karton
Papier-Recycling
Metall
Metallverwertung
Geräteabdeckung oben
Karton
Papier-Recycling
Kantenschutz
Styropor
®
oder PE Schaum
Kunststoff-Recycling
Türschutz,
Schutz der Einschubgitter
PE Schaum
Kunststoff-Recycling
Gepolsterter Transportwinkel
(L-Profil) zur Türabstützung
Stahl oder Aluminium
mit Kunststoff
Zu Transportzwecken aufbewah-
ren.
Entsorgung: Metallverwertung
Tüte für Betriebsanleitung
PE-Folie
Kunststoff-Recycling
Luftpolsterfolie (Verpackung opti-
onaler Zubehörteile)
PE-Folie
Kunststoff-Recycling
Falls Recycling nicht möglich ist, können alle Verpackungselemente auch im Restmüll (Hausmüll) ent-
sorgt werden.
18.2 Außerbetriebnahme
Hauptschalter (3) und Feuchteschalter (4) ausschalten. Rückseitigen Netzschalter (20) ausschalten. Ge-
rät vom Stromnetz trennen. Wasseranschlüsse entfernen.
Nach Ausschalten des Gerätes mit dem Hauptschalter (3) den Wasserhahn für die Frischwas-
serversorgung schließen.
•
Vorübergehende Außerbetriebnahme: Hinweise zur geeigneten Lagerung beachten, Kap. 3.3.
Bei längerer Außerbetriebnahme Tür des Gerätes offen stehen lassen oder Stopfen der Durchführun-
gen entfernen. Bei mehrwöchiger Außerbetriebnahme empfehlen wir, das Gerät alle 3 Tage einzu-
schalten und ca. 30 Minuten im Kältebetrieb zu betreiben. Hierdurch wird eine schnellere Wiederinbe-
triebnahme sichergestellt.
•
Endgültige Außerbetriebnahme: Gerät gemäß Kap. 18.3 bis 18.5 entsorgen.
18.3 Entsorgung des Gerätes in der Bundesrepublik Deutschland
BINDER Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich
gewerbliche Nutzung“ (Kategorie 9) eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgege-
ben werden.