3 sicherheitsbestimmungen zum beschickungsgut, Gefahr – BINDER VDL 23 Benutzerhandbuch

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VDL (E2.1) 04/2014

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Die von BINDER gelieferten ATEX (Richtlinie 94/9/EG) Vakuumpumpen sind für eine Gasansaug-

temperatur von max. 40 °C ausgelegt. Diese darf nicht überschritten werden. Eine zu hohe Gasansaug-

temperatur kann durch Kompression in der Pumpe und resultierende weitere Erwärmung zum Überschrei-

ten der Temperaturklasse des Lösemittels und der Zündtemperatur des Lösemittels führen.

GEFAHR

Zu hohe Gasansaugtemperatur.
Überschreiten der Zündtemperatur des Lösemittels.
Brand- und Explosionsgefahr.
Beschädigung der Vakuumpumpe.
Lebensgefahr.
∅

Sollwerttemperatur von 40 °C NICHT überschreiten.

Bei Sollwerttemperaturen > 40 °C geeignete Maßnahmen zur Kühlung des angesaugten

Dampfes vor Eintritt in die Vakuumpumpe ergreifen.

1.5.3 Sicherheitsbestimmungen zum Beschickungsgut

Die Temperaturklasse des Geräteinnenraums gemäß IEC 60079-14 kann T1, T2 oder T3 sein. Es dürfen

nur Stoffe in dieses Gerät eingebracht werden, deren Zündtemperatur über 135 °C liegt. Das enthaltene

Lösemittel darf dabei mit Luft unter Normalbedingungen ein explosionsfähiges Gemisch bilden können.
Dieses Gerät ist nicht geeignet zum Trocknen von Stoffen, deren Zündtemperatur unter 135 °C liegt. Stof-

fe der Zündgruppe IIC sind nicht zulässig (z.B. Schwefelkohlenstoff, Wasserstoff).

GEFAHR

Ungeeignetes Trocknungsgut.
Explosionsgefahr.
Lebensgefahr.
∅

KEINE Stoffe mit Zündtemperatur <135 °C in das Gerät einbringen.

∅

KEINE gefährlicher Stäube oder Faserstoffe, die zu exothermer Zersetzung neigen, in

das Gerät einbringen.

∅

KEINE Stoffe, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, in das Gerät einbringen.

Wird beim Trocknungsvorgang die Zündtemperatur eines im Trocknungsgut enthaltenen Lösemittels

überschritten, besteht akute Brand- und Explosionsgefahr.

GEFAHR

Bildung explosionsfähiger Lösemittel-Luft-Gemische.
Brand- und Explosionsgefahr.
Lebensgefahr.
∅

Die Zündtemperatur eines enthaltenen Lösemittels darf NIE erreicht werden. Aus Si-

cherheitsgründen ist die Wahrung eines Sicherheitsabschlages notwendig.

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