3 sicherheitsbestimmungen zum beschickungsgut, Gefahr – BINDER VDL 23 Benutzerhandbuch
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VDL (E2.1) 04/2014
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Die von BINDER gelieferten ATEX (Richtlinie 94/9/EG) Vakuumpumpen sind für eine Gasansaug-
temperatur von max. 40 °C ausgelegt. Diese darf nicht überschritten werden. Eine zu hohe Gasansaug-
temperatur kann durch Kompression in der Pumpe und resultierende weitere Erwärmung zum Überschrei-
ten der Temperaturklasse des Lösemittels und der Zündtemperatur des Lösemittels führen.
GEFAHR
Zu hohe Gasansaugtemperatur.
Überschreiten der Zündtemperatur des Lösemittels.
Brand- und Explosionsgefahr.
Beschädigung der Vakuumpumpe.
Lebensgefahr.
∅
Sollwerttemperatur von 40 °C NICHT überschreiten.
Bei Sollwerttemperaturen > 40 °C geeignete Maßnahmen zur Kühlung des angesaugten
Dampfes vor Eintritt in die Vakuumpumpe ergreifen.
1.5.3 Sicherheitsbestimmungen zum Beschickungsgut
Die Temperaturklasse des Geräteinnenraums gemäß IEC 60079-14 kann T1, T2 oder T3 sein. Es dürfen
nur Stoffe in dieses Gerät eingebracht werden, deren Zündtemperatur über 135 °C liegt. Das enthaltene
Lösemittel darf dabei mit Luft unter Normalbedingungen ein explosionsfähiges Gemisch bilden können.
Dieses Gerät ist nicht geeignet zum Trocknen von Stoffen, deren Zündtemperatur unter 135 °C liegt. Stof-
fe der Zündgruppe IIC sind nicht zulässig (z.B. Schwefelkohlenstoff, Wasserstoff).
GEFAHR
Ungeeignetes Trocknungsgut.
Explosionsgefahr.
Lebensgefahr.
∅
KEINE Stoffe mit Zündtemperatur <135 °C in das Gerät einbringen.
∅
KEINE gefährlicher Stäube oder Faserstoffe, die zu exothermer Zersetzung neigen, in
das Gerät einbringen.
∅
KEINE Stoffe, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, in das Gerät einbringen.
Wird beim Trocknungsvorgang die Zündtemperatur eines im Trocknungsgut enthaltenen Lösemittels
überschritten, besteht akute Brand- und Explosionsgefahr.
GEFAHR
Bildung explosionsfähiger Lösemittel-Luft-Gemische.
Brand- und Explosionsgefahr.
Lebensgefahr.
∅
Die Zündtemperatur eines enthaltenen Lösemittels darf NIE erreicht werden. Aus Si-
cherheitsgründen ist die Wahrung eines Sicherheitsabschlages notwendig.