4 funktechnische zulassung – KROHNE BM 70 A_P DE Benutzerhandbuch
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BM 70 A/P Montage- und Betriebsanleitung
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10.4 Funktechnische Zulassung
Amtsbl 129, 20.11.1989
Fernmeldewesen
Vfg 1117/1989
Allgemeingenehmigung Nr. 353 für Sende- und Empfangsfunkanlagen
Das Errichten und Betreiben der Sende- und Empfangsfunkanlage "BM 70 Level Radar" sowie "BM 70-Ex Level
Radar" der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG, 4100 Duisburg, für Fernwirkzwecke
(Füllstandsmessungen in Metalltanks) auf einer Frequenz im Frequenzbereich 8,1 - 9,4 GHz, wird aufgrund der
§§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.1989 hiermit
genehmigt. Die Funkanlagen dürfen nur innerhalb allseits geschlossener Metalltanks betrieben werden.
1. Andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie
Funkanlagen dürfen nicht gestört werden.
2. Funkanlagen, die unter den vorgenannten Typenbezeichnungen in den Verkehr gebracht werden, bedürfen
keiner besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn sie mit den beim Zentralamt für Zulassungen im
Fernmeldewesen (ZZF) technisch geprüften Baumustern elektrisch und mechanisch übereinstimmen und
mit dem Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost wie folgt: "Postsignum Z G490353X" sowie mit dem
Namen der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG, 4100 Duisburg, und der Typenbezeichnung "BM
70 Level Radar" bzw. "BM 70-Ex Level Radar" gekennzeichnet sind.
3. Die Kennzeichnung muß in das Gehäuse bzw. auf einem Plättchen aus Metall oder ähnlich festem Material
eingeprägt oder eingraviert sein. Das Plättchen muß so mit dem Gehäuse verbunden sein, daß es nicht oder
nur mit Gewalt von diesem entfernt werden kann. Die Kennzeichnung muß von außen jederzeit sichtbar sein.
4. Der Betreiber solcher Funkanlagen genießt keinerlei Schutz vor Störungen durch andere Fernmeldeanlagen
und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. auch durch Funkanlagen, die ordnungsgemäß im gleichen
Frequenzbereich betrieben werden)
5. Die obengenannten Funkanlagen dürfen ohne eine besondere Genehmigung der Deutschen Bundespost
nicht mit anderen Fernmeldeanlagen oder Telekommunikationseinrichtungen verbunden werden.
6. Diese "Allgemeingenehmigung” kann insgesamt - oder im Einzelfall auch für einzelne Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungsbehörde - jederzeit widerrufen werden.
Zusatzhinweise für die Herstelllerfima und die Benutzer
1. Die Herstellerfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlagen hat sich gegenüber der Deutschen
Bundespost verpflichtet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in Verkehr zu bringenden Gerät einen
Nachdruck dieser "Allgemeingenehmigung" beizufügen.
2. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen oder
Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (Bestimmungen über private
Drahtfernmeldeanlagen bzw. der Telekommunikationsordnung). Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen
Fernmeldeämter (Abnahme- und Prüfdienst).
281-3 A 3552-2/A
Bundesministerium für Post und Telekommunikation
Amtsblatt 23/95 1421
Vfg 241/1995
Erweiterung der Allgemeingenehmigung Nr. 353 für Sende- und Empfangsfunkanlagen
Zur AmtsblVfg 1117/1989, S.2066
Die obengenannte Allgemeingenehmigung für Funkanlagen der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG,
47058 Duisburg, erstreckt sich ab sofort auch auf die Funkanlagen, die auf einer Frequenz im Frequenzbereich
8,1 - 9,9 GHz arbeiten, von der Firma für den gleichen Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden und
die entsprechend der Allgemeingenehmigung gekennzeichnet sind. Gleichzeitig wird der Verwendungszweck auf
Füllstandsmessungen in Betontanks mit einer Mindestwandstärke von 19 cm erweitert. Die Funkanlagen
dürfen nur in allseits geschlossenen Tanks betrieben werden.
314-1A 3552-2/A