Wiederherstellen von entfernten regionen, Olgen (siehe, Auf seite 355) – Apple Logic Pro 8 Benutzerhandbuch

Seite 355

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Kapitel 13

Anlegen eines Arrangements

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2

Wählen Sie eine der folgenden Bearbeitungsoptionen:

 Klicken Sie auf eine der ausgewählten Regionen mit dem Radiergummi-Werkzeug.
 Wählen Sie „Bearbeiten“ > „Löschen“ (oder drücken Sie die Rückschritttaste).

Gehen Sie wie folgt vor, um alle stummgeschalteten Regionen aus Ihrem Arrange-
ment zu entfernen:

1

Wählen Sie alle stummgeschalteten Regionen über den Befehl „Bearbeiten“ > „Stumm-
geschaltete Regionen auswählen“ aus (voreingestellter Tastaturkurzbefehl für „Stumm-
geschaltete Regionen/Events auswählen“: Umschalt-M).

2

Wählen Sie eine der folgenden Bearbeitungsoptionen:

 Klicken Sie auf eine der Regionen mit dem Radiergummi-Werkzeug.
 Wählen Sie „Bearbeiten“ > „Löschen“ (oder drücken Sie die Rückschritttaste).

Gehen Sie wie folgt vor, um alle ausgewählten Regionen zu löschen und automa-
tisch die nächste Region auszuwählen:

1

Wählen Sie die zu löschende(n) Region(en) aus.

2

Verwenden Sie den Tastaturkurzbefehl „Löschen und die nächste Region/Event aus-
wählen“.

Alle ausgewählten Regionen werden gelöscht und die nächste (offensichtlich nicht
gelöschte) Region wird automatisch ausgewählt.

Wiederherstellen von entfernten Regionen

Obwohl die Bearbeitung von Audio- und MIDI-Regionen weitgehend ähnlich verläuft,
gibt es beim Entfernen der Regionen aus dem Arrangement Unterschiede.

 Audioregionen werden lediglich aus dem Arrangement entfernt, jedoch nicht aus

dem Projekt. Sie verbleiben im Audio-Bin und können von dort mit der Undo-Funk-
tion wiederhergestellt werden.

 MIDI-Regionen werden tatsächlich gelöscht. Sie können über die Funktion „Bearbei-

ten“ > „Undo-Verlauf“ wiederhergestellt werden.

Wiederherstellen entfernter Audioregionen

Wenn Sie eine Audioregion entfernen, die seit dem letzten Öffnen des Projekts aufge-
nommen wurde, fragt Logic Pro, ob Sie auch die zugehörige Audiodatei löschen möch-
ten. Dadurch wird Festplattenspeicher nicht unnötig belegt, was der Fall ist, wenn miss-
lungene oder überflüssige Aufnahmen behalten werden.

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